Oberstes Gericht stützt Auflösungsanordnung gegen frühere Einheitskirche und weist außerordentliche Beschwerde zurück
Die Dritte Kleine Kammer des Obersten Gerichts unter Vorsitz von Richterin Eriko Watanabe hat bis zum 23. die Entscheidung des Tokioter Obergerichts bestätigt, die auf Grundlage des Religionsgesellschaftsgesetzes die Auflösung der Vereinigung der Vereinten Familien für Weltfrieden und Vereinigung (frühere Einheitskirche) angeordnet hatte, und die außerordentliche Beschwerde der Organisation zurückgewiesen.
Entscheidung unter Berücksichtigung der Schäden durch aggressive Spendenwerbung
Unter Berücksichtigung von Ausmaß, Umfang und Organisation der Schäden durch die von der Organisation betriebene aggressive Spendenwerbung befand das Gericht die Auflösungsanordnung als 'erforderlich und unvermeidbar'. Sie verstoße auch nicht gegen Artikel 20 der Verfassung, der die Religionsfreiheit garantiert, sodass das gesamte Gerichtsverfahren abgeschlossen sei.
Die Wirkung der Auflösungsanordnung ist mit dem Beschluss des Tokioter Obergerichts vom März eingetreten, und das von dem Gericht bestellte Liquidationsverfahren hat bereits begonnen. Mit der jetzigen Entscheidung des Obersten Gerichts gibt es für die Organisation keine Möglichkeit mehr, ihren Status als Religionsgesellschaft zu bewahren.
Eine Auflösung wegen Verstößen gegen Gesetze ist nach Aum Shinrikyo und Meikakuji in der Präfektur Wakayama der dritte Fall dieser Art. In den beiden früheren Fällen hatten jeweils Führungskräfte strafrechtlich relevante Taten begangen; erstmals stützt sich die Auflösung nun auf unerlaubte Handlungen nach dem Zivilrecht.
Auswirkungen auf religiöse Aktivitäten geprüft
Im Verfahren über die außerordentliche Beschwerde machte die Organisation geltend, dass ihr durch die Auflösungsanordnung Vermögenswerte wie Räume für Gottesdienste und Versammlungen entzogen würden und sie bei der Entlassung aller Beschäftigten keine religiösen Aktivitäten mehr ausüben könne. Sie argumentierte, die Entscheidung des Obergerichts, wonach ohne konkrete Belege die Gefahr fortgesetzter unerlaubter Handlungen bestehe, verstoße gegen Artikel 20 der Verfassung und andere Bestimmungen.
Die Dritte Kleine Kammer wies in ihrer Begründung darauf hin, dass die Auflösungsanordnung keine rechtliche Wirkung habe, die religiöse Handlungen von Gläubigen verbiete oder einschränke, zugleich aber durch die Veräußerung von Gottesdienststätten und Ähnlichem Beeinträchtigungen religiöser Aktivitäten entstehen könnten. Zugleich erklärte sie, man müsse die Bedeutung der Religionsfreiheit bedenken und die Angelegenheit sorgfältig prüfen.
Dennoch sei angesichts von Ausmaß, Umfang und Organisation der vom Obergericht festgestellten Schäden durch die Spendenwerbung klar, dass die von der Religionsgesellschaftsgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Auflösung erfüllt seien. Beeinträchtigungen religiöser Handlungen infolge der Auflösung blieben 'auf indirekte, faktische Auswirkungen der Anordnung beschränkt', und die Fortexistenz als Religionsgemeinschaft werde nicht verhindert, hieß es weiter.
Selbst unter Berücksichtigung der psychischen und religiösen Auswirkungen auf die Organisation und ihre Gläubigen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Auflösungsanordnung 'erforderlich und unvermeidbar ist, um den Handlungen der Organisation zu begegnen'. Die Entscheidung erging einstimmig von allen vier Richtern; der aus der Wissenschaft stammende Richter Mayumi Okino nahm nicht an der Beratung teil.
Problem trat nach Schusswaffenangriff offen zutage
Die Spendenprobleme der Organisation traten infolge des Anschlags auf den früheren Premierminister Shinzo Abe im Juli 2022 offen zutage. Die Regierung machte erstmals von ihrem Fragerecht nach dem Religionsgesellschaftsgesetz Gebrauch, setzte Ermittlungen in Gang und beantragte im Oktober 2023 beim Tokioter Bezirksgericht die Auflösung.
Das Tokioter Bezirksgericht befand im März 2025, dass unerlaubte Handlungen nach Zivilrecht im Zusammenhang mit der Spendenwerbung unter den Begriff 'Gesetzesverstoß' als Voraussetzung für eine Auflösung fallen, und ordnete die Auflösung an. Das Tokioter Obergericht stützte diese Entscheidung im März dieses Jahres. Die Organisation hatte sich gegen den Beschluss des Obergerichts gewandt und beim Obersten Gericht eine außerordentliche Beschwerde sowie weitere Anträge gestellt.
Wenn Ihnen dieser Artikel geholfen hat, teilen Sie ihn gerne.